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Die Satzung

Vereinssatzung

AKTUELLES 2022

Wissenswertes rund um die Behandlung chronischer Wunden.

News-Übersicht

Aktuelle Fassung gültig ab 09.02.2012

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Wundzentrum Nord e.V..
(2) Sitz des Vereins ist Friesoythe.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist es, dass jeder Patient mit einer chronischen Wunde entsprechend den zeitgemäßen Erkenntnissen der modernen Wundbehandlung therapiert wird. Dadurch sollen eine Verkürzung der Behandlungsdauer, eine Verbesserung der Lebensqualität und die Verringerung der Behandlungskosten erreicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliederzahl und Dauer
(1) Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Eine Auflösung des Vereins ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines entsprechenden Aufnahmescheins beantragt.

(2) Die Abgabe des Antrags gilt als vorläufige Aufnahme. Der Antragsteller ist damit der gültigen Satzung und sämtlichen bestehenden Geschäftsordnungen des Vereins unterworfen.

(3) Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag aus wichtigem Grund ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung.

(4) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
Der freiwillige Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Verein 3 Monate vor dem Jahresablauf schriftlich zugegangen sein. Nach Ablauf der Mitgliedschaft müssen der Vereinsausweis und die Mitgliedsurkunde sofort vernichtet werden, die weitere Verwendung von Hinweisen auf die Mitgliedschaft ist bei möglicher Strafe zu unterlassen.
b) Ausschluss
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder seinen Vereinspflichten wiederholt nicht nachgekommen ist, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zu dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung. Macht ein Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
c) Tod

d) Bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung niedergeschrieben Die Beitragsordnung wird u .a. auf der Home-page ausgewiesen.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Jahreshauptversammlung.
(3) Eine Einteilung der Mitglieder in Beitragsgruppen ist zulässig.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:

a) der Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung sowie der weiteren Ordnungen
b) der Leistung der Beiträge entsprechend dieser Satzung;
c) der Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins;
d) der unverzüglichen Mitteilung von persönlichen Änderungen an den Vorstand.

§ 10 Rechte der Mitglieder

(1) Die Rechte der Mitglieder bestehen in:
a) der Teilnahme an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Wahl-, Stimm- und Antragsrechts;
b) der Nutzung einer Einrichtung des Vereins im Rahmen dieser Satzung;
c) der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.

§ 11 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Jahreshauptversammlung.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Vorstand Pflege und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die uneingeschränkte Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

(4) Wahlvorschläge für alle Vorstandpositionen müssen spätestens 2 Wochen vor der Wahl schriftlich dem amtierenden Vorstand zugeleitet werden. Diese werden dem Kandidaten unverzüglich bestätigt.

(5) Finanzielle Verfügungen des Vorstandes dürfen das Vereinsvermögen nicht überschreiten.

(6) Der Vorstand ist berechtigt Ordnungen zu erlassen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der vier Mitglieder anwesend sind. Der erste Vorsitzende hat bei Abstimmungen zwei Stimmen, die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils eine Stimme. Bei Stimmgleichheit ist das Ab-stimmungsergebnis negativ zu werten.

§ 13 Die Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung ist als ordentliche Mitgliederversammlung jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung an die letztbekannte Adresse der Mitglieder einzuberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail.

(2) Mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Jahreshauptversammlung wird vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Für die Wahl des Vorstandes wählt die Jahreshauptversammlung einen Wahlleiter.

(4) Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(5) Bei Abstimmungen hat jedes natürliche Mitglied 1 Stimme, jedes juristische Mitglied hat ebenfalls 1 Stimme. Jedes Mitglied weist sein Stimmrecht durch Vorlage des Mitgliedsausweises gegenüber dem Vorstand oder dessen Bevollmächtigten nach. Vor Beginn der Abstimmung teilt der Vertreter des juristischen Mitgliedes dem Versammlungsleiter seinen Namen und seine Funktion mit.

(6) Die Jahreshauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmen, sofern die Satzung nicht eine andere Regelung trifft.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

(8) Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9) Die Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von sechs Wochen statt, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben und in der Tagesordnung enthalten sind.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Jahreshauptversammlung.

§ 15 Kassenprüfer

(3) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.

(4) Die Wahl erfolgt alternierend zur Wahl des Vorstandes.

(5) Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig, allerdings nur mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl mindestens ein Kassenprüfer ausscheidet.

§ 16 Ausschüsse, Beirat

(1) Es können Ausschüsse (Arbeits- und Projektgruppen) gebildet werden. Sie werden unter Festlegung ihres Aufgabengebietes von der Jahreshauptversammlung oder vom Vorstand eingesetzt.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere sollen die Beiratsmitglieder in Arbeits- und Projektgruppen verantwortlich mitarbeiten. Der Beirat besteht aus bis zu 7 Mitgliedern, die vom Vorstand ernannt werden. Der Vorschlag zur Bildung eines Beirates ist durch die Jahreshauptversammlung oder den Vorstand möglich.

§ 17 Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigungen

(1) Amtsträger und Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
Eine Abrechnung ist spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann die Jahreshauptversammlung beschließen, dass Vereins- oder Organämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung oder einer Ehrenamtspauschale ausgeübt werden.

§ 18 Ordnungen

(1) Die Mitgliedsbeiträge sowie Regelungen zur Abrechnung und Fälligkeit werden in der Beitragsordnung geregelt.

(2) Weitere Bereiche können ebenfalls durch Ordnungen geregelt werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Sämtliche dieser Ordnungen werden vom Vorstand erlassen, der auch für die Änderung dieser Ordnungen zuständig ist.

§ 19 Satzungsänderungen

(1) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.

(2) Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder.

(3) Anträge auf Änderung der Satzung sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Jahreshauptversammlung zu setzen.

(4) Der Text der beantragten Satzungsänderung ist zusammen mit der Tagesordnung zu versenden.

§ 20 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder.

(2) Das bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen wird so verwendet, dass zunächst die eventuell vorhandenen Schulden damit gedeckt werden. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt der gemeinnützigen Einrichtung St.-Marien-Stift (St.-Marien-Straße 1, 26169 Friesoythe) zu. Dort ist es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09. Februar 2012 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 


TERMINE 2022


07.09.2022, 17:00 Uhr:- ABGESAGT - Problemkeime in der Wundversorgung

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